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   BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01   

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https://dejure.org/2004,1491
BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01 (https://dejure.org/2004,1491)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - XII ZR 323/01 (https://dejure.org/2004,1491)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 (https://dejure.org/2004,1491)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 273, 387, 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3
    Keine Aufrechnung durch Miterben mit einer Nachlaßforderung gegen eine persönliche Verpflichtung des Miterben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen der Aufrechnung mit einer Zugewinnausgleichsforderung; Zulässigkeit der Herleitung eines Leistungsverweigerungsrechts auf die Haftung von Miterben; Voraussetzungen des ...

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 387; ; BGB § 770 Abs. 2; ; HGB § 129 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 § 387 § 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3
    Wirksamkeit der durch einen Miterben mit einer in den Nachlass fallenden Forderung erklärten Aufrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Aufrechnung eines Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Aufrechnung - Verfügung eines Miterben über die Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 375
  • MDR 2005, 453
  • FamRZ 2005, 204
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Ob dieses "Notverwaltungsrecht" des einzelnen Miterben auch die Befugnis zu Verfügungen über Nachlaßgegenstände umfaßt, kann dahinstehen (vgl. einerseits BGHZ 38, 122, 124; anderseits BGHZ 108, 21, 30; m.w.N.: MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2038 Rdn. 62; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 12).

    Deshalb gewährt das Gesetz dem Schuldner (Bürgen, Gesellschafter) das Recht , den Gläubiger auf diese Aufrechnungslage zu verweisen und die eigene Leistung abzulehnen (BGHZ 38, 122, 126 f.).

    Wenn und soweit es sich im Verhältnis zwischen dem Nachlaßgläubiger und der Erbengemeinschaft um beiderseits aufrechenbare Forderungen handele, sei es deshalb geboten, dem mit der Gesamtschuldklage in Anspruch genommenen Miterben das gleiche Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren, wie es das Gesetz in § 770 Abs. 2 BGB für den Bürgen und in § 129 Abs. 3 HGB für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorsehe (BGHZ 38, 122, 126 ff).

    Diese Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden (hier: dem Kläger) nur gemeinschaftlich mit anderen (hier: gesamthänderisch mit seinem Bruder) zusteht (BGHZ 5, 173, 176; 38, 122, 125 f.).

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Ob dieses "Notverwaltungsrecht" des einzelnen Miterben auch die Befugnis zu Verfügungen über Nachlaßgegenstände umfaßt, kann dahinstehen (vgl. einerseits BGHZ 38, 122, 124; anderseits BGHZ 108, 21, 30; m.w.N.: MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2038 Rdn. 62; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 12).
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 47, 157, 167; 64, 122, 125; 92, 194, 196; vgl. auch MünchKomm/Krüger BGB 4. Aufl. § 273 Rdn. 13).
  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 47, 157, 167; 64, 122, 125; 92, 194, 196; vgl. auch MünchKomm/Krüger BGB 4. Aufl. § 273 Rdn. 13).
  • BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65

    Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 47, 157, 167; 64, 122, 125; 92, 194, 196; vgl. auch MünchKomm/Krüger BGB 4. Aufl. § 273 Rdn. 13).
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Diese Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden (hier: dem Kläger) nur gemeinschaftlich mit anderen (hier: gesamthänderisch mit seinem Bruder) zusteht (BGHZ 5, 173, 176; 38, 122, 125 f.).
  • KG, 14.03.1983 - 24 U 6006/82
    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    In einem solchen Fall sei dem Gläubiger die Berufung auf die fehlende Gegenseitigkeit nach Treu und Glauben versagt, da das Kostenrisiko des Schuldners vergrößert würde, wenn dieser darauf angewiesen wäre, seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßstandschafter unabhängig von der Bezahlung der titulierten Klagforderung geltend machen zu müssen (KG MDR 1983, 752; vgl. zum Ganzen auch Soergel/Zeiss BGB 12. Aufl. § 387 Rdn. 3; MünchKomm/Schlüter BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 14 ff., 27).
  • BGH, 21.12.1955 - IV ZR 285/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
    Ob der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Bruder eine Erstattung der von ihm im Prozeßvergleich übernommenen Kosten aus dem Nachlaß verlangen kann (vgl. etwa MünchKomm/Dütz BGB 4. Aufl. § 2038 Rdn. 50) und ob es sich bei der Kostenschuld, wie die Revision hervorhebt, um eine sog. Nachlaßerbenschuld (vgl. BGH Beschluß vom 21. Dezember 1955 - IV ZR 285/54 - S. 3 f. unveröffentlicht und Johannsen WM 1972, 914, 920; ferner Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1967 Rdn. 8, 12; MünchKomm/Siegmann BGB 4. Aufl. § 1967 Rdn. 26 ff., 37 f.) handelt, kann dahinstehen, weil dies für die Frage der Gegenseitigkeit keine Bedeutung hat.
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht ist zwar die Gegenseitigkeit der Ansprüche; es reicht jedoch aus, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden (hier dem Beklagten) gemeinschaftlich mit anderen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375, 377 mwN).
  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 1 U 63/10

    Rechtsnatur der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung

    Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 47, 157, 167; 64, 122, 125; 92, 194, 196; BGH NJW-RR 2005, 375 ff.; Palandt/ Grüneberg a.a.O. § 273 Rn. 9).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbengemeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3).

    Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 c bb).

  • KG, 13.11.2014 - 8 U 35/14

    Betreuung: Rechtswirkung des Sperrvermerks bei Anlegung von Geld des Betreuten

    Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 -).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Es fehlt an der für eine Zurückhaltung erforderlichen Gegenseitigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - V ZR 1/61, BGHZ 38, 122, 125; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375, 377).
  • BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21

    Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage;

    Wie es zutreffend sieht, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der inhaltlich mit § 744 Abs. 2 BGB im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschrift des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutsame Maßnahmen, durch die erhebliche Verpflichtungen für den Nachlass oder die anderen Miterben begründet werden, nur dann als notwendig angesehen werden, wenn sie so dringend sind, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76; siehe auch Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375, 376).
  • BGH, 14.12.2022 - IV ZB 1/22

    Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass in der Rechtsprechung das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 21; Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 [juris Rn. 11 und 14]; Urteile vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60 BGHZ 35, 248 unter I 3 [juris Rn. 27 ff.]; vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360 unter III 1 [juris Rn. 29]), denn dies ändert nichts daran, dass eine Entscheidung in der Sache ergeht.
  • OLG Brandenburg, 19.08.2009 - 4 U 167/99

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der

    Deshalb gewährt das Gesetz dem Schuldner das Recht, den Gläubiger auf diese Aufrechnungslage zu verweisen und die eigene Leistung abzulehnen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 16 U 187/20

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über nicht verdiente Provisionsvorschüsse

    Der Begriff der Konnexität ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004, Az.: XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 - 378; Urteil vom 3. Juli 1991, Az.: VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 - 2646 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, beide also, falls sie - wie hier - eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004, Az.: XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 - 378; Urteil vom 27. September 1984, Az.: IX ZR 53/83, NJW 1985, 189 - 191; Krüger, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 273 Rn. 13; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 273 Rn. 9).

  • BGH, 15.03.2007 - III ZR 260/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen

    Ein Gesellschafter, der - wie hier - persönlich wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in Anspruch genommen wird, kann mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen den Gläubiger hat, dann aufrechnen, wenn er gemäß § 714 BGB vertretungsbefugt ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 714 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 38, 122, 123 f; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - NJW-RR 2005, 375, 376 jeweils zu Miterben).
  • OLG Celle, 20.06.2007 - 9 U 125/06

    Wirksamkeit der Zustellung an eine Ein-Mann-GmbH nach Aufhebung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2009 - 24 U 169/08

    Befugnis des Rechtsanwalts zur Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen den

  • LAG Köln, 29.11.2019 - 4 Sa 323/19

    Zulässigkeit der Berufung wegen erstmaliger Geltendmachung eines

  • BGH, 01.12.2022 - IV ZB 1/22

    Hilfsaufrechnung wird nicht berücksichtigt: Entscheidung ist rechtskraftfähig!

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.03.2008 - 8 O 7516/07

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Wohnungseigentumsgericht und allgemeinem

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